|
Öko, Bio und die Rechtslage 3. Wann dürfen Anbieter ihr Salz „naturbelassen” nennen? Derzeit gibt es weder für diese noch für eine andere der oben ausgeführten Bezeichnungen eine gesetzliche Regelung auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene. Wie unter 1.a) ausgeführt, unterliegt die Handelsbezeichnung „Meersalz” momentan keinen weiter gehenden Anforderungen als der, dass das Salz aus dem Meer stammen muss. Begriffe wie „naturrein”, „naturbelassen” oder „natürlich” sind weder geschützt noch gesetzlich definiert. Der internationale Codex Alimentarius unterscheidet lediglich Stein- und Meersalz, legt für beides aber die gleichen Werte fest und schließt damit unraffiniertes Meersalz mit seinem NaCl-Gehalt von zumeist unter 97 Prozent de facto aus. Diese unbefriedigende Situation versuchen die Hersteller von unraffiniertem, hier als „naturbelassen” bezeichnetem Meersalz gegenwärtig durch zwei verschiedene Initiativen auf nationaler und europäischer Ebene zu lösen: a) Naturbelassenes Meersalz als landwirtschaftliches Produkt Dieser Ansatz ist der weiter gehende und wird vor allem von den französischen Produzenten verfolgt, wissenschaftlich begleitet von der Universität Nantes. Die Idee: Würde Meersalz unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Punkt 2) innerhalb der Europäischen Union als landwirtschaftliches Produkt anerkannt, wären die EU-Ökorichtlinien anwendbar. Handwerklich gewonnenes Meersalz könnte dann als zertifiziertes Öko-Produkt vermarktet werden. Dies ist nach EU-Recht zurzeit nicht möglich, da Salz generell nicht als landwirtschaftliches Produkt eingestuft ist. Freiwillig haben sich einige Salinenbetreiber in Frankreich und Portugal, darunter auch unser Produzent Rui Neves Dias („TaviraSal”), der Organisation „Nature & Progrès” angeschlossen und sich zur Einhaltung deren Richtlinien und Qualitätsstandards verpflichtet. Diese Einhaltung wird durch jährliche Inspektionen vor Ort überprüft und attestiert. Der umfangreiche Kriterienkatalog ist über MARISOL erhältlich und unter www.marisol.de auf deutsch abrufbar.
b) Klare Handelsklassen für Meersalz Diese Initiative kommt aus Portugal. Das Land hat 2002 bei der Europäischen Union den Entwurf für eine Durchführungsverordnung zur Kenntnis gebracht, die die Vermarktung und Bezeichnung verschiedener Meersalzarten zumindest auf nationaler Ebene regeln soll. Der Entwurf definiert erstmals naturbelassenes Meersalz und sieht dafür vier verschiedene Handelsklassen vor, nämlich handwerklich hergestelltes Meersalz (aufgegliedert in „Sal marinho tradicional” und „Flor de Sal”) sowie naturbelassenes Meersalz erster Klasse, zweiter Klasse und Ausschussware. An die einzelnen Handelsklassen werden unterschiedlich strenge chemische, bakteriologische und organoleptische Anforderungen gestellt, die detailliert aufgeführt sind. Die Chancen stehen gut, dass der Entwurf so umgesetzt wird, da die Widerspruchsfrist der anderen EU-Länder im September 2002 verstrichen ist. Damit gäbe es dann zumindest in einem Mitgliedsland der Union eine klare gesetzliche Regelung mit Vorbildcharakter für die anderen Staaten. Der Text ist über MARISOL erhältlich und im Internet in der TRIS-Datenbank der EU abrufbar.
|